Die Angelfischerei unterliegt Gesetzen und Bestimmungen, die unbedingt einzuhalten sind.
Wir respektieren diese Bestimmungen zum Schutze der Tiere und der Natur, damit auch unseren Kindern in der Zukunft eine Angelfischerei möglich ist.
1. Verhalten an den Gewässern
Jeder Angler hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im und am Gewässer Rücksicht zu nehmen und damit den Naturschutz und Landschaftsschutz zu sichern. Jeder Angelfischer ist zur Hege gem. §40 des Nds. Fischereigesetzes verpflichtet.
Beim Betreten von Weiden und sonstigen Grundstücken sind die Umzäunungen zu schonen und Tore wieder zu schließen. Das Befahren und Überfahren der Deiche ist verboten. Das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall (Papier, Dosen, Gläser, Köderverpackungen, usw. ist verboten. Die Ufer, deren Befestigung sowie sonstige wasserbauliche Anlagen aller Art dürfen nicht beschädigt werden. An den Stauwehren des Jeetzelkanals ist das Angeln in einem Bereich 50 m ober- und unterhalb des Bauwerkes verboten. Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür vorgesehenen Stellflächen bzw. an Wegrändern abzustellen. Das Zelten und Anlegen oder Unterhalten offener Feurstellen (auch Einweggrills, usw.) ist an den Gewässern verboten.
2.
Der Jeetzelkanal kann vom Wehr Blütlingen bis zum Ende "Hitzacker See" (Brücke der K36 Hitzacker-Wussegel) auf einer Strecke von ca. 38 km an beiden Ufern beangelt werden. Das Ostufer des "Hitzacker See" ist in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. gesperrt. Im Jeetzelkanal ist das Angeln in Wathosen erlaubt
Ausnahme: Von der Seerauer Bahnbrücke bis zum Ende "Hitzacker See" (Fischerei Ende). Hier ist das Angeln nur vom Ufer aus gestattet. Das Angeln vom Boot ist nicht erlaubt!
3.
Folgende Papiere müssen vom Angler an den Gewässern vorgehalten werden: Sportfischerpass oder Fischereischein, und Fischereierlaubnisschein der IG Jeetzel
4.
Folgende Geräte sind beim Angeln immer mitzuführen: Unterfangkescher in geeigneter Größe. Benutzung eines Gaffs ist nicht erlaubt. Schlagholz, Hakenlöser, Messer und Maßband
5.
Im Jeetzelkanal sind 3 Handangeln, davon 1 Raubfischangel erlaubt. Auf Friedfische darf nur mit einfachem Haken geangelt werden. Zwillings- oder Drillingshaken sind nur zum Raubfischangeln erlaubt. An jeder Angel darf maximal 1 Haken, oder 1 Zwilling oder 1 Drilling montiert sein. Die Angeln sind entsprechend dem Angelzweck zu wählen, bzw. zusammenzustellen. Untermaßige und zufällig gehakte Fische sind schonend zurückzusetzen! Anfüttern ist nur vom Ufer erlaubt. Aalangeln mit totem Köderfisch ist ab Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
6. Schonzeiten, Mindest- und Höchstmaße
Hecht- und Zanderschonzeiten vom 01.01. bis 31.05.
Bachforelle vom 15.10 bis 30.03
Fischart und Mindestmaß:
Aal 45 cm - Bachforelle 30 cm - Hecht 50 cm - Karpfen 40 cm - Barsch 25 cm
Quappe 45 cm - Schleie 30 cm - Wels 50 cm - Zander 50 cm - alle anderen Weißfische 20 cm
Das Angeln mit Köderfisch und Kunstködern jeglicher Art ist in der Schonzeit nicht zulässig.
Ab 2015 sind Hechte über 100 cm, Zander über 80 cm und Karpfen über 60 cm schonend zurückzusetzen!!
7. Fangbegrenzungen:
Es dürfen am Angeltag nur 2 Raubfische und 2 Friedfische (Karpfen oder Schleie) dem Gewässer entnommen werden.
An Weißfisch (z.B. Brasse, Güster, Rotauge, Rotfeder) dürfen täglich bis 4 kg dem Gewässer entnommen werden.